Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.

2. Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot

1. Die in unserem Angebot angegeben Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten, die dem Angebot zugrundeliegen, unverändert bleiben, längstens jedoch 4 Wochen nach Angebotserstellung (Datums des Angebots).

2. Der Mindestbestellwert beträgt 40,00 €. Versandkosten bei Lieferungen ins Ausland oder bei Beauftragung zusätzlicher Leistungen wie z. B. Terminversand oder Zustellung sind vom Besteller zu tragen und richten sich nach unserer jeweils gültigen
Preisliste.

3. Kosten, die durch nachträgliche von dem Besteller veranlasste Änderungen bedingt sind, insbesondere ein hierdurch verursachter Fertigungsstillstand sind vom Besteller zu übernehmen. Als Änderungen gelten auch Wiederholungen von Proofs bzw. Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

4. Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die der Besteller veranlasst hat, sind, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird, vom Besteller zu bezahlen.

§ 3 Auftragserteilung

Der Besteller ist an den Inhalt des erteilten Auftrags gebunden. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

§ 4 Lieferung

1. Die von uns genannten Produktions- bzw. Lieferzeiten für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn wir unter Hinweis auf den Fixcharakter den Liefertermin schriftlich bestätigt haben. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

2. Wir geben die Lieferzeit in Arbeitstagen oder Kalenderwochen an. Die Produktionszeit beginnt am 1. Werktag nach Erhalt der schriftlichen Auftragserteilung und aller Vorlagen entsprechend unserer Qualitätsanforderungen gemäß unserer FAQ, die für die Produktion notwendig sind, wenn diese bis um 09:00 Uhr bei uns eingegangen sind. Werktage sind von montags bis freitags, ausgenommen Feiertage.

3. Wir haften nicht für die Einhaltung unverbindlicher Fertigstellungstermine und unverbindlicher Liefertermine. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen, die vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindliche Liefertermine bestätigt wurden, beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf die Höhe des Schadens, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten erkennen müssen, voraussehen konnten, wenn uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4. Die Lieferzeit verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldeten Unvermögens, insbesondere unverschuldetem Maschinenstillstands, Strom- oder Wasserausfall um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem unserer Vertragspartner eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar und nicht nach der Natur des
Auftrages ausgeschlossen ist.

§ 5 Schäden, Verluste, Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller angezeigten Versendungsbereitschaft auf diesen über.

2. Eine Haftung vor Gefahrübergang für Schäden oder Verluste, die uns vom Besteller überlassenes Gut durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahr erleidet, besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt insbesondere auch für Folgeschäden, gleich welcher Art, mit Ausnahme von der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 6 Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Korrektur erhaltenen Vor- und Zwischenerzeugnisse auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers.

2. Ist der Kunde Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens nach 2 Wochen geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Bei Beanstandungen müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Sonst ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht gewährleistet.

3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche des Bestellers zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die mangelfreie Teillieferung für den
Besteller ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6. Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 7 Archivierung

Vorlagen, digitale Daten, Druckträger und andere zur Weiterverwendung benötigen Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Ausliefertermin verwahrt. Die vorstehend genannten Gegenstände werden, soweit diese vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin sorgfältig behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Sollen die vorstehend genannten Gegenstände versichert werden, so ist dies durch den Besteller vorzunehmen.

§ 8 Annahmeverzug, Lagerung von Fertigwaren

Der Besteller gerät in Verzug, wenn er die Ware nicht spätestens eine Woche nach Aufforderung abgenommen hat. Bezahlte aber nicht abgenommene Fertigware wird spätestens 6 Monate nach Annahmeverzugseintritt auf Kosten des Bestellers entsorgt.

§ 9 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10 Urheberrecht

Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung vorbehaltlos frei.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den Besteller unser Eigentum. Zur Weiteräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten diese Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

3. Soweit der Besteller vor vollständiger Bezahlung der Ware diese weiter verarbeitet, sind wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wir räumen dem Besteller jedoch einen Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis etwaiger geleisteter Teilzahlungen zum Gesamtwerklohn ein. Der Besteller ist sich mit uns über den Eigentumsübergang einig.

§ 12 Zahlung

1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich - vorbehaltlich der Vereinbarung einer anderen Zahlungsweise - auf Rechnung.
Die Rechnung kann am Tage der Lieferbereitschaft auch für Teillieferungen ausgestellt werden.

2. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

4. Wenn die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Vertragsabschluss durch Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet ist, können wir eine Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Außerdem können wir noch nicht gelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

5. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt, sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt, 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.

6. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und werden den
Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und unseren Kunden ist Gelsenkirchen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

§ 14 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Stand 01.2021

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